Wolf Schaufelseparatoren / Sieblöffel

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wolf Technik für Baumaschinen

für Verkäufe, Lieferungen und Kundendienstleistungen
  1. Geltungsbereich und Definition
    1. Diese Bedingungen gelten für Wolf Technik für Baumaschinen, die im Folgenden einheitlich als „Wolf“ bezeichnet wird.
    2. Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Maschinen und das Erbringen von Kundendienstleistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht aber gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
    3. Vertragsänderungen und Nebenabreden werden regelmäßig durch Wolf nochmals schriftlich bestätigt.
    4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
    5. Maschinen sind alle Neu- und Gebrauchtmaschinen, insbesondere, aber nicht nur Anbaugeräte und Schutzeinrichtungen.
    6. Kundendienstleistungen sind alle Reparatur-, Instandsetzungs-, Wartungs-, Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Maschinen.
  2. Vertragsabschluss, Preise, Bestellung von Ersatzteilen, Kostenangaben, Kostengrenze, Kostenvoranschlag
    1. Sämtliche Angebote seitens Wolf haben 7 Tage Gültigkeit. Wird ein Angebot nicht binnen der Angebotsfrist angenommen, verstehen sich die angebotenen Preise als freibleibend. Sollte die Angebotsfrist ausnahmsweise länger als 7 Tage sein, behält sich Wolf vor, im Falle eines herstellerseitigen Preisanstiegs des Kaufgegenstandes oder von Teilen davon in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Angebotsende den Kaufpreis unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen und der neuen Kostensituation aufgrund des Preisanstiegs anzupassen. In einem solchen Fall wird dem Kunden der angepasste Kaufpreis schriftlich mitgeteilt.
    2. Im Falle eines herstellerseitigen Preisanstiegs des Kaufgegenstandes oder von Teilen davon in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin behält sich Wolf das Recht vor, einseitig den Kaufpreis unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen und der neuen Kostensituation aufgrund des Preisanstiegs anzupassen; dieses Recht besteht nicht, wenn der Liefertermin für die bestellte Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss liegt. Der angepasste Kaufpreis wird dem Kunden in Textform mitgeteilt.
    3. Auf eine Rücknahme von Ersatzteilen, welche mündlich oder fernmündlich bestellt wurden, besteht seitens des Kunden kein Anspruch. Er trägt grundsätzlich das Risiko von Fehlbestellungen. Sollte Wolf einer Rücknahme kulanzhalber zustimmen, so erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe von 80 % des Verkaufspreises. Eine Rücknahme von Elektronikbauteilen auf Kulanzbasis ist ausgeschlossen.
    4. Ein Vertrag kommt nur mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Wolf zustande. Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden müssen durch Wolf schriftlich bestätigt werden.
    5. Soweit es möglich und zumutbar ist, teilt Wolf dem Kunden bei Vertragsabschluss die voraussichtlichen Kosten von Kundendienstleistungen mit.
    6. Der Kunde kann schriftlich eine Kostengrenze für Kundendienstleistungen angeben, die vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nicht überschritten werden soll.
    7. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Auftrag gegebenen Kundendienstleistungen unter Umständen nicht vollständig erbracht werden können, wenn die Kostengrenze nicht überschritten werden darf, insbesondere, wenn Wolf Ursachen von Defekten oder Fehlern ermitteln muss, was äußerst zeitaufwändig sein kann.
    8. Kann eine Kundendienstleistung nicht innerhalb der Kostengrenze durchgeführt werden oder sind für die Ausführung im Vergleich zur Ermittlung der Kostengrenze zusätzliche Arbeiten, Teile oder Materialien notwendig, so darf Wolf ohne vorherige Rücksprache die Kostengrenze um 20 % überschreiten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
    9. Wünscht der Kunde vor der Ausführung der Kundendienstleistungen einen Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen für die Durchführung der beauftragen Leistungen, so hat der Kunde dies ausdrücklich schriftlich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Wolf schriftlich abgegeben und zudem ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  3. Lieferort, Termine für Käufe und Kundendienstleistungen
    1. Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung am Lager von Wolf oder am Herstellerwerk. Der Kunde hat die Kaufsache innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Das gilt auch für die Abholung von Maschinen oder Maschinenteilen, an denen Wolf Kundendienstleistungen durchgeführt hat.
    2. Alle Liefertermine gelten nur annäherungsweise und sind ohne ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich.
    3. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung von Teilen, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich von Wolf eingebaut werden sollen. Handelt es sich bei der Kaufsache um Neuware, steht der Liefertermin unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller.
    4. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Maschine vor Ablauf des Liefertermins das Lager von Wolf oder das Herstellerwerk verlassen hat oder Kiesel die Versandbereitschaft angezeigt hat.
    5. Treten während eines vereinbarten Liefertermins außergewöhnliche, vorübergehende Hindernisse auf, die von Wolf nicht zu vertreten sind und kann Wolf auch bei verkehrsüblicher Sorgfalt und bei zumutbarem Einsatz den Liefertermin nicht einhalten, so verlängert sich der Liefertermin um den entsprechenden Zeitraum der Verzögerung. Solch außergewöhnliche Hindernisse sind Streiks, Arbeitsausfälle von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten und Lieferverzögerungen bei Maschinen durch Hersteller oder Lieferanten, behördliche Eingriffe, Unruhen, Naturereignisse oder höhere Gewalt. Der Liefertermin verlängert sich auch entsprechend, wenn eine vom Kunden zu erbringende Vorleistung aussteht, insbesondere wenn für die Lieferung erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freizeichnungen nicht vollständig und rechtzeitig an Wolf übermittelt werden.
    6. Jede Angabe über die voraussichtliche Dauer von Kundendienstleistungen beruht auf einer Schätzung und ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Sollten die beauftragten Arbeiten mehr Zeit in Anspruch nehmen als von Wolf unverbindlich geschätzt, kann der Kunde hieraus keine Ansprüche herleiten.
  4. Gefahrübergang, Versand und Versandkosten, Verzug des Kunden
    1. Sobald die Maschine dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder Herstellerwerkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
    2. Die Kosten des Transports der Maschine trägt der Kunde. Der Kunde trägt auch das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Maschine während des Transports. Wolf kann für eine Versendung der Maschine im Namen und im Auftrag des Kunden ein Transportunternehmen vermitteln. Wolf wird nicht Vertragspartner des Transportunternehmens. Jedenfalls im Innenverhältnis zwischen Wolf und dem Kunden ist Wolf von jeder Haftung gegenüber dem Transportunternehmen freigestellt.
    3. Kommt der Kunde mit der Abholung der Maschine in Verzug, so haftet er gegenüber Wolf für jede Verzugswoche in Höhe von 0,1 % des Bruttoauftragswertes (Pauschalierter Schadensersatz). Der Kunde kann nachweisen, dass keiner oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder Wolf kann einen höheren Schaden nachweisen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Maschine geht auf den Kunden über.
    4. Der Kunde kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten oder versendeten Liefergegenstandes nicht verweigern.
  5. Pflichten des Kunden
    1. Die Kundendienstleistung wird nach Wahl von Wolf vor Ort beim Kunden, dem aktuellen Einsatzort der Maschine oder in einer der Werkstätten von Wolf durchgeführt. Wolf kann verlangen, dass die Maschine in eine seiner Werkstätten gebracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich ist. Alle Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde.
    2. Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und zumutbaren Vorbereitungen treffen. Der Kunde hat das ihm bekannte Ausmaß der erforderlichen Leistungen, insbesondere die auftretenden Störungen oder Mängel der Maschine vor Auftragserteilung so genau wie möglich zu beschreiben.
    3. Werden Kundendienstleistungen an der Maschine beim Kunden oder auf einer seiner Baustellen durchgeführt, so hat der Kunde Wolf auf alle besonderen Anforderungen, insbesondere die konkret geltenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinzuweisen, um eine ungehinderte Leistungserbringung zu ermöglichen. Soweit erforderlich, hat der Kunde zudem ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen zu treffen sowie das Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung zu stellen.
    4. Der Kunde hat die Durchführung der beauftragten Kundendienstleistung ohne Unterbrechung zu ermöglichen und benötigte Originalersatzteile zu bestellen.
    5. Der Kunde hat bei Durchführung der Kundendienstleistung auf seinem Gelände Wolf jede geforderte Unterstützung zu gewähren. Der Schutz von Personen und Sachen obliegt dem Kunden. Der Kunde hat Wolf einen abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem Wolf Material und Werkzeug für die Dauer der Arbeiten sicher und trocken lagern kann und der vor dem Zutritt Dritter geschützt ist. Der Kunde hat den Mitarbeitern von Wolf beheizte Pausenräume zur Verfügung zu stellen.
    6. Der Kunde hat den von Wolf benannten Leiter der Kundendienstleistung über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und ihm Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.
    7. Baut Wolf im Rahmen von Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen Teile der Maschine aus, kann Wolf diese an den Hersteller zur Prüfung von Garantieansprüchen senden. Bei einem Austausch dieser Teile verbleiben die ausgebauten Teile endgültig beim Hersteller.
    8. Bestellt der Kunde Austauschteile bei Wolf, so hat er nach dem Einbau das ausgebaute Austauschteil auf seine Kosten Wolf binnen einer Woche zu übergeben. Dieses Austauschteil muss in einem Austausch fähigen Zustand sein und dem gelieferten Austauschteil in allen technischen Spezifikationen entsprechen.
    9. Der Kunde muss alle Import- und Exportbeschränkungen und andere geltende Gesetze, Regeln, Vorschriften und Anweisungen strikt einhalten.
    10. Der Kunde gewährleistet und steht dafür ein, dass er Maschinen (einschließlich Software und/oder dazu gehörige Technik), die ihm von Wolf zur Verfügung gestellt werden, nicht dazu verwenden wird, den internationalen Frieden zu stören, einschließlich für den (i) Bau, die Entwicklung, die Produktion oder jegliche Nutzung von Massenvernichtungswaffen, wie bspw. Atom-, chemische oder biologische Waffen oder Ferngelenkgeschosse, (ii) jegliche andere militärische oder (iii) jegliche Unterstützung solcher Aktivitäten.
  6. Technische Hilfeleistungen, Probefahrt bei Kundendienstleistungen und Versicherung
    1. Der Kunde hat die für die Kundendienstleistungen erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Schmierstoffe, Brennstoff, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
    2. Der Kunde hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung der Maschine und zur Durchführung der Erprobung nach Abschluss der Arbeiten notwendig sind.
    3. Wolf darf die Maschine zu Probefahrten und Probeeinsätzen nutzen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kundendienstleistungen zu überprüfen.
    4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals von Wolf unverzüglich die beauftragen Kundendienstleistungen beginnen können.
    5. Maschinen, bei denen Wolf in seinem Werksgelände Kundendienstleistungen durchführt, sind dort nicht gegen Feuer und Diebstahl versichert. Soweit Kundendienstleistungen an einem anderen Ort ausgeführt werden, insbesondere auf einer Baustelle oder beim Kunden, besteht durch Wolf kein Versicherungsschutz und der Kunde hat diese Risiken selbst durch geeignete Versicherungen zu decken.
  7. Abnahme einer Kundendienstleistung
    1. Die Fertigstellung einer beauftragten Kundendienstleistung hat Wolf dem Kunden mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als eine solche Benachrichtigung.
    2. Der Kunde hat die Abnahme der Kundendienstleistung unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung vorzunehmen. Benutzt der Kunde die Maschine, so liegt darin eine Abnahme.
    3. Sind die durchgeführten Kundendienstleistungen nicht bei der Abnahme durch den Kunden beanstandet worden, gilt die Maschine als ordnungsgemäß abgenommen.
  8. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
    1. Alle Preise verstehen sich ab dem Lager von Wolf bzw. sofern eine Bestellung erforderlich ist ab dem Herstellerwerk und ausschließlich der Kosten für Verpackungen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird den Preisen hinzugerechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wird die Sache versendet, hat der Kunde zusätzliche Verpackungskosten, Frachtkosten, Porto, etc. selbst zu tragen.
    2. Alle Zahlungen sind grundsätzlich 3 Werktage nach dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
    3. Wolf kann jederzeit Vorauszahlungen für Käufe oder die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen in angemessenem Umfang verlangen.
  9. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht zu Gunsten von Wolf
    1. Wolf behält sich das Eigentum an verkauften Maschinen – soweit durch den Einbau kein Eigentumsverlust erfolgt – bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Kunden vor.
    2. Wolf behält sich das Eigentum an den Maschinen ferner bis zur Zahlung sämtlicher bestehender Forderungen gegenüber Kunden und aller künftig im Rahmen der Geschäftsbeziehungen entstehenden Forderungen vor (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Käufe oder Kundendienstleistungen gezahlt ist.
    3. Der Kunde hat die Maschine pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten Instand zu halten und Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.
    4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware vor Schäden zu sichern und getrennt von Waren aufzubewahren, die im Eigentum des Kunden oder Dritter stehen.
    5. Für neue Maschinen hat der Kunde bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung zum Neuwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen ist der Nachweis einer bestehenden Versicherung vorzulegen. Bei ge- brauchten Maschinen gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Maschinenversicherung nur zum Zeitwert der Maschine abzuschließen ist.
    6. Kennzeichnungen an der Maschine dürfen nicht verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. Der Kunde hat die Eigentümerstellung von Wolf durch entsprechende Hinweise in den Geschäftsunterlagen und an der Maschine herauszustellen. Wolf darf zur Überprüfung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten Einblick in die hierfür relevanten Geschäftsunterlagen des Kunden nehmen sowie die Vorbehaltsware besichtigen.
    7. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so darf Wolf nach entsprechender Androhung die Maschine abholen. Diese Abholung der Maschine stellt nur dann einen Rücktritt von dem Kaufvertrag dar, wenn dies ausdrücklich von Wolf erklärt wurde. Der Kunde ist zu allen erforderlichen Mithil fehandlungen verpflichtet; insbesondere hat der Kunde Wolf den Zugang zur Maschine zu ermöglichen und etwaige Hindernisse bezüglich der Abholung zu beseitigen.
    8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Maschine nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Maschine ist er nicht berechtigt, wenn zwischen ihm und seinem Erwerber ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart ist.
    9. Bei Veräußerung der Maschine tritt der Kunde vorab alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Erwerber in Höhe des Kaufpreises beziehungsweise in Höhe der Gesamtforderung (Kontokorrentsaldoforderung) mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe an Wolf ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wolf ist dann zum Einzug der Forderung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden eintritt. Dann hat der Kunde Wolf alle erforderlichen Informationen zur Verwirklichung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
    10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat Wolf auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben und an den Kunden zurück zu übertragen.
    11. Der Kunde darf nur mit schriftlicher Genehmigung seitens Wolf die Maschine als Sicherungseigentum übertragen, verpfänden oder sonstige Verfügungen treffen.
    12. Wird die Maschine verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies stets für Wolf.
    13. Der Kunde hat Wolf über etwaige rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen hinsichtlich des Eigentumsrechts, insbesondere bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Maschine oder Beschädigungen sowie ein Abhandenkommen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Dritte über die Eigentümerstellung von Wolf aufzuklären.
    14. Wolf steht wegen aller fälligen Forderungen aus den Kundendienstleistungen ein Pfandrecht an der entsprechenden Maschine zu. Das Pfandrecht besteht auch dann, wenn sich die nämliche Maschine auf dem Firmengelände des Kunden oder eines Dritten oder auf einer Baustelle befindet.
    15. Wolf kann das Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Kundendienstleistungen geltend machen, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht dann, wenn innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre der Kunde mindestens zwei weitere Verträge mit Wolf geschlossen hat. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    16. Ist der Kunde nicht Eigentümer einer Maschine, so tritt der Kunde hiermit einen Anspruch auf Eigentumsübertragung oder Rückübereignung gegenüber einem Dritten bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen für Kundendienstleistungen zur Sicherheit an Wolf ab. Wolf nimmt die Abtretung an. Der Kunde ermächtigt zudem Wolf hiermit unwiderruflich den Bedingungseintritt für die Eigentumsübertragung herbeizuführen. Eine Verpflichtung, anstelle des Kunden zu erfüllen, besteht für Wolf jedoch nicht.
  10. Entsorgungskosten
    1. Der Kunde hat die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen auf eigene Rechnung auszuführen.
    2. Soweit Wolf gesetzlich verpflichtet wird, die Entsorgung vorzunehmen, hat der Kunde Wolf die sich hieraus ergebenden Kosten zu erstatten.
    3. Jeder Vertragspartner darf sich zur Erfüllung seiner Verwertungspflicht Dritter bedienen.
  11. Gewährleistung
    1. Beim Kauf neuer Maschinen verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines halben Jahres nach deren Übergabe, der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für die in § 12.5 geregelten Schadensersatzansprüche.
    2. Die Gewährleistung für Kundendienstleistungen endet 6 Monate nach der Abnahme der Leistungen. Eine Gewährleistung erfolgt nur hinsichtlich der bei den Kundendienstleistungen reparierten, ausgetauschten oder gewarteten Maschinenteile, nicht aber für daran angrenzende Maschinenteile.
    3. Wolf kann nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder bei Kaufverträgen durch Lieferung einer neuen Sache leisten. Bei Kundendienstleistungen kann Wolf nach seiner Wahl die Nacherfüllung in seiner Werkstatt oder am Standort der Maschine erbringen.
    4. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Wolf wirksam.
    5. Alle Gewährleistungsansprüche stehen unter der Bedingung, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich binnen drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels schriftlich gegenüber Wolf anzuzeigen. Diese Rügepflicht findet auch für Kundendienstleistungen entsprechende Anwendung. Versäumt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, stehen ihm für diese Mängel keine Gewährleistungsansprüche gegen Wolf zu.
    6. Werden für Maschinen nicht alle werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen laut Wartungsplan rechtzeitig unter Verwendung der Originalersatzteile, Öle, Filter, etc. durchgeführt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche für solche Mängel, die durch Fremdteile verursacht wurden oder die bei den unterlassenen Wartungen hätten erkannt werden können.
    7. Führt der Kunde selbst Kundendienstleistungen aus, besteht keine Gewährleistung für Mängel, die auf diese selbst durchgeführten Leistungen des Kun- den zurückzuführen sind.
    8. Soweit Wolf den Kunden auf den erforderlichen Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen hinweist, entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde deren Austausch unterlässt und ein Mangel auf diese erneuerungsbedürftigen Teile zurückzuführen ist.
    9. Die Kosten für Ersatz- oder Austauschteile und deren Aus- und Einbau trägt der Kunde auch im Rahmen der Nacherfüllung, soweit diese Teile und Arbei- ten für die Erfüllung der ursprünglich beauftragten Kundendienstleistung noch nicht erforderlich waren.
    10. Der Kunde trägt alle Kosten, die durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehen, insbesondere die Kosten der An- und Abfahrt und die Arbeitszeit, die für die Untersuchung der Maschine oder der Teile aufgewendet wurde.
  12. Schadensersatz, sonstige Haftung von Wolf und Haftungsausschluss
    1. Die Haftung von Wolf für direkte Schäden bei leichter Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden der Höhe nach beschränkt.
    2. Die Höhe dieser Haftung richtet sich nach den Versicherungsleistungen, die Wolf aufgrund einer bestehenden Haftpflichtversicherung erhält. Soweit vom Kunden gewünscht, tritt Wolf seinen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung an den Kunden ab. Der Kunde ist dann verpflichtet, zunächst eine Erstattung durch die Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Eine subsidiäre Haftung von Wolf bleibt hiervon unberührt, soweit der Kunde Wolf alle erforderlichen Angaben unverzüglich zur Verfügung stellt, die eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung durch Wolf ermöglichen.
    3. Die Haftung von Wolf für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar waren. Nicht vorhersehbar sind Schäden, die dadurch entstehen, dass die Maschine nicht oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen vom Kunden vorgesehenen Einsatz genutzt werden kann oder die Kosten zur Ermittlung des Schadensumfangs. Nicht vorhersehbar ist auch ein Schaden der durch einen ganz oder teilweisen Betriebsausfall entsteht oder ein entgangener Gewinn des Kunden oder eines Dritten oder Schäden, die dem Kunden aus seinem eigenen Verzug entstehen oder Vertragsstrafen, die er an Dritte zu bezahlen hat.
    4. Im Falle des Lieferverzuges haftet Wolf nicht für entgangenen Gewinn oder Betriebsausfallschäden des Kunden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden wegen eines Lieferverzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des Auftragswertes begrenzt.
    5. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und die in 11.1. geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder sonstiger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden durch Wolf oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Wolf oder für die Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  13. Kündigung des Kunden, Rücktritt
    1. Kündigt der Kunde die beauftragten Kundendienstleistung, so hat er alle die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kunde Wolf den entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu erstatten.
    2. Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe, besteht für Wolf ein Rücktrittsrecht bei Lieferschwierigkeiten aufgrund außergewöhnlicher Hindernisse von erheblicher Dauer und bei Zahlungsverzug des Kunden.
    3. Im Falle einer einseitigen Preiserhöhung seitens Wolf gem. Ziff. 2.2 dieser AGB ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer solchen Rücktrittserklärung ist Wolf berechtigt, den Kaufgegenstand wieder zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis anzubieten, wodurch das Recht zum Rücktritt des Kunden ex tunc entfällt und der ursprüngliche Vertrag seine Gültigkeit behält.
    4. Der Kunde ist darüber hinaus zum Rücktritt – gleich aus welchem Grunde – nur berechtigt, wenn er Wolf nach Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen.
  14. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
    Der Kunde kann gegenüber Wolf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  15. Telematik
    1. Diverse Hersteller erfassen entweder selbst oder durch vom Hersteller beauftragte Dritte maschinenbezogene, nicht personenbezogene Daten über ein Telematik-System. Diese Daten werden im Telematik-System gespeichert und verarbeitet und können durch Wolf und den jeweiligen Hersteller ausgewertet werden.
    2. Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages, von dieser möglichen Datenerfassung Kenntnis zu haben.
  16. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für alle Leistungen von Wolf und Zahlungen des Kunden ist Aschaffenburg.
    2. Im Kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand Aschaffenburg.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  17. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.
  18. Datenschutz (DSGVO)
    Den Zweck der Erhebung, Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten können Sie aus den Datenschutzhinweisen für Kunden und Lieferanten entnehmen.
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